Netzzuschlag erhöht Stromkosten

Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Energiegesetz (EnG) des Bundes in Kraft. Laura Antonini, Expertin der Sektion Erneuerbare Energien beim Bundesamt für Energie (BFE), erläutert die wesentlichen Neuerungen und deren Konsequenzen.   Interview: Oskar E. Aeberli

 

Laura Antonini ist Expertin der Sektion «Erneuerbare Energien» beim Bundesamt für Energie (BFE). Foto: zvg

Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Energiegesetz (EnG) in Kraft. Was sind dessen Schwerpunkte?
Laura Antonini: Mit dem totalrevidierten Energiegesetz sowie Anpassungen weiterer elf Bundesgesetze wird die Basis für eine neue Ausrichtung der Energiepolitik gesetzt, welche hauptsächlich auf drei Eckpfeiler besteht: Atomausstieg, Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien und Steigerung der Energieeffizienz. So werden Richtwerte für den Ausbau der erneuerbaren Energien zusammen mit neuen und geänderten Förderinstrumenten festgelegt. Auf der Verbrauchsseite gelten ebenfalls Richtwerte.

Mit dem neuen Energiegesetz treten auch eine Reihe neuer Verordnungen in Kraft. Welche Rolle spielen dabei die Energie- und die Energieeffizienz-Verordnung sowie die Energieförderungsverordnung?
Die bisherige Energieverordnung wurde totalrevidiert und neu in drei separate Verordnungen aufgeteilt: Energie-, Energieförderungs- sowie Energieeffizienzverordnung. Wie der Name bereits verrät, regelt die Energieförderungsverordnung die Einzelheiten bezüglich der Förderinstrumente (Einspeisevergütung, Einmalvergütung, Investitionsbeiträge und Marktprämie für Grosswasserkraftanlagen). Andere Instrumente wie die wettbewerblichen Ausschreibungen für Energieeffizienz, die Geothermie-Garantien und -Erkundungsbeiträge, die ökologischen Sanierungen der Wasserkraft sowie die Rückerstattungen an Grossverbraucher sind in der Energieverordnung geregelt.

Die Anforderungen betreffend Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sind neu in der Energieeffizienzverordnung zusammengefasst. Zweck dieser Verordnung ist die Senkung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie die Steigerung ihrer Energieeffizienz.

Was wird aus dem Netzzuschlag von 2,3 Rappen pro Kilowattstunde finanziert?
Der Maximalbetrag des Netzzuschlags wird von bisher 1.5 Rappen pro Kilowattstunde auf neu 2.3 Rp./kWh erhöht. Aufgrund des gegebenen Bedarfs gilt dieses Maximum bereits seit dem 1. Januar 2018. Aus dem Netzzuschlagsfonds werden das Einspeisevergütungssystem), die Einmalvergütungen für Photovoltaik-Anlagen, die Investitionsbeiträge für Biomasse-, Klein- und Grosswasserkraftanlagen, die Marktprämie für die Grosswasserkraft, die wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz, die Erkundungsbeiträge und Risikogarantien für Geothermie-Projekte, die Gewässersanierungsmassnahmen, die noch laufenden Verpflichtungen aus den bisherigen Vergütungsinstrumenten (KEV und Mehrkostenfinanzierung) sowie die jeweiligen Vollzugskosten finanziert. Über die Aufteilung der Fördermittel für die kommenden Jahre informiert die Grafik.

Aufteilung der Fördermittel für die kommenden Jahre

Grafik: zvg

 

Welche Rolle spielen dabei die Haushalte und Unternehmen?
Die privaten Haushalte verbrauchen rund 30% des in der Schweiz konsumierten Stroms. Sie bezahlen also rund 30% der Förderung, die aus dem Netzzuschlag bezahlt wird, und damit rund 30% der mit dem neuen Energiegesetz zusätzlich erhobenen Gelder. Ein Haushalt mit vier Personen und einem Stromverbrauch von 5000 Kilowattstunden pro  Jahr wird mit der Erhöhung des Netzzuschlags rund 40 Franken pro Jahr mehr bezahlen als heute (statt 75 neu also 115 Franken pro Jahr). Ein Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von 150’000 kWh, beispielsweise ein grösseres Sport- und Freizeitcenter, bezahlt durch die Erhöhung des Netzzuschlags 1200 Franken pro Jahr mehr (statt 2250 neu 3450 Franken pro Jahr).

Welches sind mit dem Vollzug die wesentlichen Änderungen auf Gesetzesstufe?
Auf Gesetzesstufe werden neue Förderinstrumente geschaffen, insbesondere die Investitionsbeiträge, die Marktprämie für die bestehende Wasserkraft und die Beiträge für die Untergrunderkundung bei der Geothermie. Die bisherigen kostendeckenden, langfristigen Verpflichtungen werden grösstenteils durch Investitionsbeiträge, Kostenorientierung und überschaubare Verpflichtungsperioden abgelöst. Der Gesetzgeber hat zudem beschlossen, die Fördermassnahmen zeitlich zu begrenzen.

Gibt es ab 2018 nicht auch wesentliche neue Regelungen für Netzbetreiber? Welche stehen für das BFE dabei im Zentrum?
Ja, Netzbetreiber spielen bei der Neuausrichtung des Energiesystems eine zentrale Rolle, darum sind sie von mehreren Anpassungen betroffen. So müssen bspw. in 10 Jahren mindestens 80% der Messeinrichtungen auf intelligente Messsysteme (Smart Meter) umgerüstet werden. Ausserdem müssen neu für die Stromkennzeichnung immer Herkunftsnachweise verwendet werden. Die Angabe von nicht überprüfbaren Energieträgern, sog. Graustrom, ist nicht mehr zulässig. Neu sind zudem alle ans Netz angeschlossenen Anlagen für die Herkunftsnachweise erfassungspflichtig, selbst wenn sie für den reinen Eigenverbrauch eingesetzt werden.

Kommt es auch zu Anpassungen im Bereich Abnahme- und Vergütungspflicht?
Der Preis, den die Netzbetreiber für die dezentrale Einspeisung von erneuerbarem Strom zu entrichten haben, orientiert sich nicht nur an dem Preis, den der Netzbetreiber für die sonstige Beschaffung der Elektrizität bezahlt, sondern neu auch an den Kosten der eigenen Produktionsanlagen. Dadurch sollte beispielsweise die Vergütungshöhe für eine Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus in etwa dem Energietarif, den der Endverbraucher in ebendiesem Einfamilienhaus bezahlt, entsprechen.

Welchen Stellenwert hat der Eigenverbrauch im neuen Energiegesetz?
Der Eigenverbrauch hat seit der Einführung der Einmalvergütung 2014 bereits eine grosse Bedeutung für Photovoltaik unter 30 Kilowatt. Dies, weil sich die Investition in eine Photovoltaikanlage, die mit der Einmalvergütung gefördert wurde nur dann lohnt, wenn der Storm zumindest teilweise im Haus verbraucht wird. Mit dem neuen Energiegesetz ist die Einmalvergütung auch für grosse Anlagen verfügbar. Somit wird der Eigeneverbrauch noch mehr Gewicht erhalten beim Ausbau der Photovoltaik.

Zur Stützung dieser Entwicklung sind im neuen Energiegesetz Regelungen vorgesehen, die die Bildung von so genannten «Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch» gegenüber bisher stark vereinfachen. Insbesondere wird der Zusammenschluss, z.B. in einem Mehrfamilienhaus, als einzelner Kunde des EVU betrachtet.

Was ändert sich bei der Photovoltaik?
Die Einmalvergütung wird zum Hauptfördersystem für Photovoltaikanlagen: sie deckt höchstens 30% der Investitionskosten einer vergleichbaren Anlage (Referenzanlage). Neu können auch grosse Anlagen die Einmalvergütung beantragen. Betreiber von Kleinanlagen − mit einer Leistung von weniger als 100 Kilowatt − können künftig nur noch eine Einmalvergütung und keine Einspeisevergütung mehr beantragen. Betreiber von grossen Anlagen, also mit einer Leistung ab 100 Kilowatt, können grundsätzlich weiterhin ins Einspeisevergütungssystem aufgenommen werden. Dabei ist aber zu beachten, dass in die Einspeisevergütung aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel nur noch sehr wenige Anlagen aufgenommen werden können.

Und wie sieht es bezüglich der Realisierung neuer Anlagen aus?
Die Wartezeit für die kleinen Anlagen beträgt voraussichtlich mindestens 2,5 Jahre, weil zunächst die Anlagen auf der bestehenden Warteliste abgebaut werden. Der Abbau der Warteliste erfolgt hier nach Datum der eingereichten Inbetriebnahmemeldung. Die Wartezeit für Neuanmeldungen der grossen Anlagen beträgt voraussichtlich mindestens 6 Jahre, weil zuerst die Anlagen auf der bestehenden Warteliste abgebaut werden. Der Abbau der Warteliste erfolgt nach Anmeldedatum.

Neu gilt für die Förderung von Erneuerbaren Energien eine Befristung. Wie sieht diese konkret aus?
Die Einspeisevergütung wird Ende 2022 auslaufen, d.h. nur noch bis dann können Anlagen ins Fördersystem aufgenommen werden. Bereits geförderte Anlagen sind von dieser Befristung nicht betroffen, sie erhalten also ihre Vergütung bis zum Ende der jeweiligen Vergütungsdauer. Ebenfalls Ende 2022 läuft die Marktprämie aus. Die anderen Förderinstrumente laufen erst 2030 aus.

Fachexpertin für Erneuerbare Energien
Laura Antonini arbeitet seit Februar 2013 für das Bundesamt für Energie (BFE). Sie ist stv. Leiterin Erneuerbare Energien. Ihre Tätigkeiten umfassen hauptsächlich die Fördersysteme für die erneuerbaren Energien, d.h. die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) und Einmalvergütungen. Die Fachexpertin ist insbesondere für das Management des Förderfonds verantwortlich und kümmert sich um Vollzugs- sowie ökonomischen Fragen im Bereich der KEV. Vor dem Masterstudium in Volkswirtschaft an der Universität St. Gallen war Frau Antonini als Wirtschaftsprüferin bei Ernst & Young AG tätig.

Wer hat noch Anspruch auf eine Einspeisevergütung mit den neuen Spielregeln?
Nur Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung ab 100 kW können eine Einspeisevergütung erhalten. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel und des Auslaufens des Vergütungssystems per Ende 2022 haben nur noch wenige Projektanten auf der Warteliste Aussicht auf Mittel aus der Einspeisevergütung. Künftig können nur noch Neuanlagen – und somit keine erneuerten und wesentlich erweiterten Anlagen – in die Einspeisevergütung aufgenommen werden.

Biomasse-Infrastrukturanlagen (Kehrichtverbrennungsanlagen, kommunale Abwasserreinigungsanlagen) werden künftig mit Investitionsbeiträgen und nicht mehr mit der Einspeisevergütung gefördert. Holzkraftwerke können zwischen Investitionsbeiträgen und Einspeisevergütung wählen. Die neue Einspeisevergütung-Untergrenze für Kleinwasserkraftanlagen liegt bei 1 Megawatt. Für Erneuerungen und Erweiterungen stehen neu bis 2030 Investitionsbeiträge zur Verfügung.

Wie erfolgt der Abbau der nach wie vor langen Warteliste für die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen?
Der Abbau der Warteliste von Photovoltaik-Anlagen ab 100 kW erfolgt wie bisher anhand des Anmeldedatums und unabhängig davon, ob die Anlage bereits realisiert wurde. Aus heutiger Sicht kann die Warteliste voraussichtlich bis zum Anmeldedatum vom 30. Juni 2012 abgebaut werden. Dagegen haben Neuanmeldungen unter den aktuellen gesetzlichen Bedingungen kaum mehr eine Chance, eine Einspeisevergütung zu erhalten. Neu haben aber Betreiber aller Photovoltaikanlagen die Möglichkeit, eine Einmalvergütung zu beantragen.

Welche Nicht-Photovoltaik-Projekte haben noch eine Realisierungschance?
Unter den aktuellen gesetzlichen Bedingungen haben voraussichtlich noch jene Windkraft-, Biomasse- und Kleinwasserkraftprojekte, welche 2015 und 2016 auf der Warteliste baureif wurden, eine Chance in die Einspeisevergütung aufgenommen zu werden. Für Projekte, die erst 2017 baureif wurden, ist ungewiss, ob sie noch ins Einspeisevergütungssystem aufgenommen werden können. Alle anderen Projekte haben aus heutiger Sicht voraussichtlich keine realistische Chance mehr, eine Zusage für die Einspeisevergütung zu erhalten.

Bei der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) tritt neu die Direktvermarktung anstelle der bisherigen Kostendeckung. Was sind die Konsequenzen?
Die Vergütungssätze mit dem neuen Energiegesetz orientieren sich an den Gestehungskosten der Anlagen, müssen aber nicht mehr kostendeckend sein. Ausserdem wird die Vergütungsdauer für neue Inbetriebnahmen von bisher 20 auf 15 Jahren gesenkt. Einzig Biomasseanlagen sind von dieser Kürzung ausgenommen. Ausserdem wird die Direktvermarktung eingeführt, welche zu einer besseren Marktintegration von Strom aus erneuerbaren Energien führt und dadurch eine bedarfsgerechte Stromerzeugung unterstützt. Eine besser abgestimmte Produktion trägt zu einer höheren Netzstabilität und somit zu einer höheren Versorgungssicherheit bei.

Was heisst das konkret?
Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die bereits eine KEV erhalten, sowie Betreiber von Anlagen ab 100 kW, die neu ins Fördersystem aufgenommen werden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2020 ihren Strom selber vermarkten. Die Produzenten suchen sich einen Käufer ihrer Wahl, der ihnen den Strom zu den attraktivsten Konditionen abnimmt. Für den ökologischen Mehrwert des Stroms erhalten sie eine Einspeiseprämie, die von Pronovo (bisher Swissgrid) ausbezahlt wird.

Somit haben Betreiber einen Anreiz, sich an den kurzfristigen Marktsignalen zu orientieren bzw. ihre Einspeisung möglichst genau zu prognostizieren, um mehr Einnahmen als mit der bisherigen KEV zu erzielen. So entstehen beispielsweise Anreize, bei einer Überproduktion im Netz (negative Preise) die Anlage herunterzuregeln oder mit einem Speicher die Einspeisung auf Stunden mit hoher Last zu verschieben. Dabei bleibt die Vergütung im Mittel unverändert.

Was für einen Stellenwert kommt den neuen Instrumenten, also den Einmalvergütungen, den Investitionsbeiträgen und der Marktprämie zu?
Die Instrumente dienen dazu, die Förderung effizienter und marktnäher auszugestalten und sie sollen es den Produzenten ermöglichen, wirtschaftlich konkurrenzfähig zu bleiben.

Welche Biomasse- und Wasserkraftanlagen erhalten künftig Investitionsbeiträge?
Für neue Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen sowie für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen kann ein Investitionsbeitrag beantragt werden. Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung können entweder einen Investitionsbeitrag oder eine Einspeisevergütung beantragen. Der Investitionsbeitrag soll eine gesteigerte Stromproduktion oder die Verlängerung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer ermöglichen und beträgt höchstens 20% der anrechenbaren Investitionskosten.

Erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen von Kleinwasserkraftanlagen ab 300 kW profitieren neu von Investitionsbeiträgen. Die Investitionsbeiträge werden im Einzelfall festgelegt. Sie betragen für Kleinwasserkraftanlagen maximal 60% der anrechenbaren Investitionskosten. Neue, erheblich erweiterte oder erneuerte Grosswasserkraftwerke können ebenfalls neu einen Investitionsbeitrag von bis zu 35% der anrechenbaren Investitionskosten beantragen.

Was für eine Rolle spielt dabei die Fortführung des Gebäudeprogrammes?
Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen ist ein wichtiger Pfeiler der Schweizer Energie- und Klimapolitik. Es fördert bei Liegenschaften Energieeffizienzmassnahmen wie die Dämmung von Dächern und Fassaden, die Nutzung von Abwärme und die Optimierung der Gebäudetechnik sowie den Einsatz erneuerbarer Energien. Mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten Energiegesetzes (EnG) auf den 1. Januar 2018 wurde das Gebäudeprogramm verstärkt, indem u.a. Globalbeiträge neu auch an indirekte Massnahmen der Kantone gewährt werden können, sich die maximal verfügbaren Mittel aus der CO2-Teilzweckbindung von 300 auf 450 Millionen Franken pro Jahr erhöhen und die Befristung bis 2019 aufgehoben wurde.

IGE-Planerseminar mit Experten
Am 21. Mürz 2018 findet an der Hochschule Luzern für Technik und Architektur in Horw das 14. Planerseminar des Instituts für Gebäudetechnik und Energie (IGE) statt. Das Highlight der halbtägigen Veranstaltung wird das Referat des bekannten Klimaexperten Prof. Dr. Thomas Stocker zum Thema «Klimawandel: Wieviel wollen wir?» sein. Neben ihm werden sich noch eine Reihe weiterer Fachexperten zu Trends der Energie- und Gebäudetechnik äussern. Unter anderem Laura Antonini vom Bundesamt für Energie (BFE) zum per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Energiegesetz des Bundes. Das Seminar richtet sich an ein breites Fachpublikum aus den Bereichen Architektur, Energie und Gebäudetechnik und bietet zudem Gelegenheit zum Networking. Die Teilnahmegebühr beträgt 150 Franken. Anmeldungen bis 16. März 2018 per Mail an: Franziska.Rosenberg@hslu.ch oder auf der Website der HSLU.

Weitere Informationen:
www.hslu.ch/planerseminar