Start in eine neue Epoche der Energiepolitik

Per 1. Januar 2018 tritt das revidierte Energiegesetz in Kraft. Dieses schafft in diversen Bereichen der Energieproduktion für die Kantone, Produzenten und Immobilienbesitzer neue Rahmenbedingungen. Text: Oskar E. Aeberli

Am 21. Mai 2017 hat das Stimmvolk dem neuen Energiegesetz zugestimmt, für welches Bundesrätin Doris Leuthard im Rahmen der Energiestrategie 2050 intensiv geworben hatte. Per.1 Januar 2018 tritt dieses wegweisende Gesetz mit den dazu gehörenden Verordnungen nun in Kraft. In der schweizer Energiepolitik beginnt damit eine neue Epoche, weil zur Stromversorgung keine neuen Kernkraftwerke mehr bewilligt werden. Was sind nun die relevanten Konsequenzen für die Kantone, Produzenten von Energieanlagen und Immobilienbesitzer?

Neu geregelt wird mit dem Energiegesetz die Förderung von Photovoltaik-Anlagen. Foto: Pixabay

Steuerabzüge erst ab 2020
Das Wesentliche gleich vorweg: Die Revision des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird vom Bundesrat erst per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Diese betrifft die Abzugsfähigkeit der Rückbaukosten für Ersatzneubauten sowie die Übertragbarkeit der energetischen Investitions- und Rückbaukosten auf mehrere Steuerperioden. Zurzeit führt das Finanzdepartement noch die Vernehmlassung der Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung durch, mit welcher die steuerlichen Bestimmungen im Gebäudebereich konkretisiert werden. Und auch die Kantone wollen ihre Steuergesetzgebungen in den nächsten zwei Jahren anpassen. Damit werden die Neuerungen auf beiden Ebenen ab 2020 gleichzeitig wirksam.

Erhöhter Netzzuschlag
Neu wird mit dem Energiegesetz der Maximalbetrag des Netzzuschlages von bisher 1,5 Rappen pro Kilowattstunde auf 2,3 Rp./kWh erhöht. Dabei wird stromintensiven Unternehmen der Netzzuschlag teilweise oder ganz zurückerstattet, sofern der Rückerstattungsbetrag mindestens CHF 20’000 pro Jahr beträgt und sich das Unternehmen für eine Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichtet. Die bisherige Pflicht, mindestens 20 Prozent der Rückerstattungssumme in zusätzliche Effizienzmassnahmen zu investieren entfällt.

Aus dem Netzzuschlagsfonds werden u.a. das Einspeise-Vergütungssystem EVS), die Einmalvergütungen, die Investitionsbeiträge, die wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz sowie die noch laufenden Verpflichtungen aus den bisherigen Vergütungsinstrumenten (KEV und Mehrkostenfinanzierung) bedient. Neu wird der Netzzuschlagsfonds vom UVEK und nicht mehr von der Stiftung «Kostendeckende Einspeisevergütung» verwaltet.

Förderung von Erneuerbaren Energien
Profitieren werden künftig insbesondere Betriebe von Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien. Seit 2009 konnten diese dazu die KEV beanspruchen, deren Finanzierung über den Netzzuschlag erfolgte. Dieses Fördersystem wird neu nun zeitlich befristet: Neue Anlagen werden nur noch bis Ende 2022 ins System aufgenommen, erneuerte und erweiterte gar nicht mehr. Die Vergütung für jene Anlagen, welche ins Fördersystem aufgenommen werden, orientiert sich künftig an den Gestehungskosten einer Referenzanlage und ist somit nicht mehr zwingend kostendeckend.

… und Photovoltaik-Anlagen
Neu geregelt wird mit dem Energiegesetz – dies zur Freude des Branchenverbandes Swissolar – die Förderung von Photovoltaik(PV)-Anlagen. Dabei können Kleinanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 Kilowatt (kW) nur noch eine Einmalvergütung beantragen. Grundsätzlich stehen Einmalvergütungen für PV-Anlagen mit einer Leistung von mindestens 2 kW bis maximal 50 MW zur Verfügung. Die Vergütung deckt jedoch höchstens 30 Prozent der Investitionskosten einer Referenzanlage.

Im Bereich der Kleinanlagen (ab 100 kW) deren Gesuche vor dem 30. Juni 2012 eingereicht wurden, befinden sich aktuell noch immer 950 Projekte auf der Warteliste. Dabei wird das bisherige Abbausystem beibehalten, das heisst der Abbau erfolgt in der Reihenfolge der Einreichung der Gesuche. Bezüglich des zeitlichen Abbaus will sich das Bundesamt für Energie (BFE) indessen nicht festlegen.

Energieeffizienz im Fokus
Im Zentrum des neuen Energiegesetzes stehen auch verschiedene Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, so u.a. die wettbewerbliche Ausschreibung (Projekt ProKlima) im Bereich der Stromeffizienz und Emissionsvorschriften für Fahrzeuge, konkret Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper. Danach dürfen PWs bis Ende 2020 nur noch 95 Gramm CO2 pro Kilometer und Lieferwagen nur noch 147 g CO2/km ausstossen.

Bund und Kantone sind seit längerem bemüht, mit dem Gebäudeprogramm den Energieverbrauch und den CO2-Ausstoos im Schweizer Gebäudepark zu senken. Dafür richten sie seit 2010 finanzielle Beiträge an energetische Sanierungen aus. Das Programm wird einerseits über einen Teil der Erträge der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, andrerseits aus kantonalen Leistungen finanziert. Künftig sind für das Förderprogramm deshalb mehr Mittel aus der CO2-Abgabe verfügbar. Dadurch stehen für neue Projekte künftig jährlich 450 Millionen Franken anstatt wie bisher 300 Millionen zur Verfügung.

Weitere Informationen:
www.bfe.admin.ch